Als Privatgutachten bezeichnet man die Art von Gutachten, welche außerhalb eines Gerichtsverfahrens für private Auftraggeber

  • Privatpersonen
  • juristische Personen
  • Firmen
  • Versicherungen
  • Verwaltungen
  • Organisationen
  • Verbände
  • und vergleichbare Einrichtungen
    erstellt werden.

Der Auftraggeberkreis für ein Privatgutachten ist unbegrenzt. Jedem Interessenten steht es frei, in einem Streitfall, zu dessen Lösung es einen Sachverständigen bedarf, einen Sachverständigen zu beauftragen.
Die Bedeutung eines Privatgutachtens in einem Gerichtsverfahren ist jedoch beschränkt, da der Sachverständige nur von einer Partei beauftragt wurde und aus diesem Grund ein evtl. von Gericht angeordnetes Sachverständigengutachten in keinster Weise ersetzt.

Die Entscheidung zu einem von Gericht angeordneten Sachverständigengutachten wird jedoch erst dann getroffen, wenn zwischen den Parteien aufgrund des erstellten Privatgutachtens noch keine Einigung erzielt werden konnte.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich ein von Gericht bestellter Sachverständiger die Ausführungen des bereits erstellten Privatgutachtens ansehen und in die eigenen Ausführungen mit einbeziehen kann.

Erstattet ein Sachverständiger ein Privatgutachten, so wird er in der Praxis als außergerichtlich tätiger Gutachter oder als Privatgutachter bezeichnet. Auch das von ihm erstellte Privatgutachten gilt folgerichtig als außergerichtlich erstelltes Gutachten.
Diese Bezeichnungen verdeutlichen die klassische Zweiteilung aller Gutachten in solche, die für Private erstellt werden – Privatgutachten – und solche, die für Gericht erstellt werden – Gerichtsgutachten.

Selbständiges Beweisverfahren

Auch ohne Prozess besteht die Möglichkeit das Gericht zur Bestellung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu veranlassen, was die an das Gericht zu zahlenden Gebühren, anders als bei einem aufwendigen Prozess, weitaus verringert.

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, welcher für das betreffende Fachgebiet in Frage kommt, kann auch auf Antrag nur einer Partei vom Gericht bestellt werden. Die beantragende Partei kann dem Gericht einen Sachverständigen vorschlagen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gericht zur Bestellung des vorgeschlagenen Sachverständigen nicht verpflichtet ist und eigenständig einen anderen Sachverständigen bestellen kann.

Der Antrag der Partei bei Gericht ist nicht wie in anderen Fällen durch einen Rechtsanwalt zu stellen. Jedoch wäre es angebracht, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, da einige Besonderheiten zu beachten sind.

Um den Konflikt zu begrenzen, ist grundsätzlich ein selbständiges Beweisverfahren geeignet. Ein aufwendiger Bauprozess kann vermieden werden, wenn der Sachverständige seine Recherchen gründlich und korrekt vornimmt und er für beide Konfliktparteien zu einem nachvollziehbaren Ergebnis kommt.
Der vom Sachverständigen ermittelte Verursacher des Schadens wird sich fragen, ob es sich trotz der aus technischer Sicht vorgenommenen Schadenszuweisung lohnt, einen aufwendigen Bauprozess zu führen.
Diese Entscheidung hängt allein davon ab, ob er die vom Sachverständigen erzielten Ergebnisse entkräftigen kann, oder juristische Gründe vorliegen, die eine andere Risikozuweisung trotz technischer Belastung ergeben.

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